Wir werden immer wieder gefragt, welche Leistungen Asylbewerber und Geflohene in Deutschland bekommen. Es gibt viele Gerüchte darüber. Ich habe versucht, mir hierüber Klarheit zu verschaffen und die offiziellen Quellen der Bundesregierung genutzt.
Natürlich können an dieser Stelle nicht alle Gesetze im Detail wiedergegeben werden, aber die Links führen zu den entsprechenden Informationen.
Was sind Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzbedürftige (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF)?
Asylsuchende: Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen und die noch nicht als Asylantragstellende beim Bundesamt erfasst sind.
Asylantragstellende: Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die sich im Asylverfahren befinden und deren Verfahren noch nicht entschieden wurde.
Schutzberechtigte sowie Bleibeberechtigte: Personen, die eine Asylberechtigung, den Flüchtlingsschutz oder einen subsidiären Schutz erhalten oder aufgrund eines Abschiebungsverbots in Deutschland bleiben dürfen.
Als Arbeitssuchende erhalten sie eine Grundsicherung nach den Regeln des Sozialgesetzbuchs II (umgangssprachlich Hartz IV). Die Leistungen für Ausländer entsprechen grundsätzlich denen, die Inländern zustehen. Leben die Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften ohne Selbstversorgung, besteht die Möglichkeit, einen Teil der Leistungen als Sachleistungen zu gewähren.
Die Höhe des Arbeitslosengeld II richtet sich nach der Bedürftigkeit des Antragstellers. Das Arbeitslosengeld II umfasst nach § 19 Abs. 1 SGB II:
- den Regelbedarf nach § 20 SGB II,
- Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und
- Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II
Diese Regelsätze gelten ab 1. Januar 2017 (Bundesregierung)
Alleinstehend / Alleinerziehend | 409 € | Regelbedarfsstufe 1 |
Erwachsene nicht-erwerbsfähige / Behinderte (z.B. Wohngemeinschaften) | 409 € | Regelbedarfsstufe 1 |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften | 368 € | Regelbedarfsstufe 2 |
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019) | 327 € | Regelbedarfsstufe 3 |
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern | 327 € | Regelbedarfsstufe 3 |
Jugendliche vom 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres | 311 € | Regelbedarfsstufe 4 |
Kinder vom 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres | 291 € | Regelbedarfsstufe 5 |
Kinder bis Vollendung des 6. Lebensjahres | 237 € | Regelbedarfsstufe 6 |
Wer nicht erwerbsfähig ist, erhält Sozialhilfe. Die Leistungen entsprechen denen für Inländer.
Anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte oder subsidiär Schutzbedürftige haben zudem Anspruch auf einen Integrationskurs. Wenn sie Sozialleistungen beziehen, können sie zur Teilnahme verpflichtet sein.
Bei Asylbewerbern greift das Asylbewerberleistungsgesetz.